Auszüge (zusammengefasst bei der SZ-Online):
- Paragraf 20k Absatz 7 BKA-Gesetz, der die Computer-Durchsuchung betrifft: Auf die Durchsuchung muss nur dann komplett verzichtet werden, wenn völlig klar ist, dass „allein“ der Kernbereich betroffen wäre, der Schutz der Intim- und Privatsphäre! Jeder Computer führt Daten ausserhalb dieses Kernbereichs. Insofern wird die oberste Auflage des höchsten Gerichts ad absurdum geführt.
- Bundesinnenministerium entmachtet Generalbundesanwalt. Das BKA (dem Innenminesterium unterstellt) darf zu den heimlichen Ermittlungsmethoden greifen, die bislang vor allem Kennzeichen der Geheimdienste waren – ohne dass es die parlamentarischen Kontrollen gibt, denen die Geheimdienste unterliegen.